Hier alle
wichtigen Informationen zur
Abwrackprämie / Umweltprämie:
Förderrichtlinien des Bundes
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Zuwendungszweck
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Förderziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel
gesetzt, mit Hilfe einer Umweltprämie die
Verschrottung alter und den Absatz neuer
Personenkraftwagen zu fördern. Dadurch
werden alte Personenkraftwagen mit hohen
Emissionen an klassischen Schadstoffen durch
neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge
ersetzt. Damit wird ein Beitrag zur
Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft
geleistet bei gleichzeitiger Stärkung der
Nachfrage.
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Zuwendungsgewährung
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der
Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht. Vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde (Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA)
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die
Gewährung der Zuwendung steht unter dem
Vorbehalt der Verfügbarkeit der
veranschlagten Haushaltsmittel.
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Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser
Richtlinie und nach den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO).
- Förderung
- Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist der Erwerb eines
Personenkraftwagens, der hinsichtlich seiner
Schadstoffklasse mindestens die
Anforderungen von Euro 4 erfüllt, wenn
zugleich ein Altfahrzeug gemäß Ziffer 4.2
verschrottet wird.
- Antragsberechtigung und
Zuwendungsempfänger/-in
Antragsberechtigt sind Privatpersonen.
Zwischen dem Halter/der Halterin des
Altfahrzeugs gemäß Ziffer 4.2 und der
Person, auf die das Neufahrzeug gemäß Ziffer
4.3 zugelassen wird, muss Personenidentität
bestehen. Zuwendungsempfänger/-in ist der
Antragsteller/die Antragstellerin.
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Bundeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und
die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44
BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie § 48 bis § 49a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG),
soweit nicht in dieser Richtlinie
Abweichungen zugelassen sind.
- Auskunft
Der Antragsteller/die Antragstellerin
willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde
zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten
aus dem Zentralen Fahrzeugregister des
Kraftfahrt- Bundesamtes abrufen kann.
- Zuwendungsvoraussetzung
- Personenkraftwagen (Pkw) im Sinne
dieser Richtlinie
Ein Personenkraftwagen (Pkw) im Sinne dieser
Richtlinie ist ein Kraftfahrzeug zur
Personenbeförderung mit mindestens vier
Rädern, das als Personenkraftwagen oder als
Fahrzeug der Klasse M1 (nach Anlage XXIX der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) in den
Zulassungsdokumenten ausgewiesen wird.
- Voraussetzungen bezüglich des
Altfahrzeugs
- Bei dem Altfahrzeug muss es sich um
einen Personenkraftwagen handeln.
- Das Fahrzeug muss nach den
Anforderungen der Altfahrzeugverordnung
einer ordnungsgemäßen Verwertung sowie
die Restkarosse einer ordnungsgemäßen
weiteren Behandlung in einer
Schredderanlage zugeführt werden.
- Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt
das im Verwertungsnachweis für die
Überlassung des Fahrzeugs an den
Demontagebetrieb aufgeführte Datum.
- Die Verschrottung des Fahrzeugs muss
zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31.
Dezember 2009 erfolgen.
- Die Erstzulassung muss mindestens
neun Jahre vor dem Zeitpunkt der
Verschrottung erfolgt sein.
- Das Fahrzeug muss - zurückgerechnet
vom Zeitpunkt der Verschrottung - für
die Dauer von mindestens einem Jahr
durchgehend auf den Namen des
Antragstellers/der Antragstellerin gemäß
Ziffer 2.2 in Deutschland zugelassen
sein.
- Voraussetzungen bezüglich des
Neufahrzeuges
- Bei dem Fahrzeug muss es sich um
einen Pkw handeln.
- Das Fahrzeug muss hinsichtlich
seiner Schadstoffemissionen mindestens
die Anforderungen der
Emissionsvorschrift Euro 4 gem.
Richtlinie 98/69/EG - Stufe B - oder
eine der nachfolgenden Richtlinien
erfüllen.
- Das Fahrzeug muss im Inland auf den
Antragsteller/die Antragstellerin
zugelassen sein. Dies gilt auch für
Leasingfahrzeuge.
- Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs
müssen zwischen dem 14. Januar 2009 und
dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
- Das Fahrzeug muss zum ersten Mal
zugelassen sein
oder
- darf - zurückgerechnet vom Zeitpunkt
der Zulassung auf den Antragsteller/die
Antragstellerin - längstens ein Jahr
einmalig auf einen Kfz-Hersteller,
dessen Vertriebsorganisationen oder
dessen Werksangehörigen, einen
Kfz-Händler, eine herstellereigene
Autobank, ein
Automobilvermietungsunternehmen oder
eine Automobilleasinggesellschaft
zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).
- Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung (Projektförderung
Festbetragsfinanzierung) beträgt 2.500 Euro
(Zuschuss) und darf pro Neufahrzeug und dem im
Zusammenhang damit verschrotteten Altfahrzeug
nur einmal gezahlt werden.
- Verfahren der Antragstellung und
Nachweisführung
- Antragstellung
Die Antragstellung ist ab dem 27. Januar
2009 möglich. Der Antrag ist ausschließlich
unter Verwendung des vorgeschriebenen
Antragsvordrucks mit Originalunterschrift
zusammen mit folgenden Nachweisen und
Unterlagen zu stellen:
- Verwertungsnachweis nach § 15 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch
den Betreiber eines anerkannten
Demontagebetriebs gem.
Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
- Verbindliche Erklärung des
Betreibers eines anerkannten
Demontagebetriebs auf dem
Antragsformular, dass die Restkarosse
des Altfahrzeugs zur Verschrottung und
zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5
Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in
Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer
Schredderanlage zugeführt wird.
- Nachweis der Außerbetriebsetzung des
Altfahrzeugs durch Kopien der
Zulassungsbescheinigung Teil I
(Fahrzeugschein mit dem Vermerk der
Zulassungsbehörde über die
Außerbetriebsetzung) und der
Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief).
- Nachweis der Zulassung des
Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die
Antragstellerin durch Kopien der
Zulassungsbescheinigung Teil I
(Fahrzeugschein) und der
Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief).
- Kopie der Rechnung bzw. des
Leasingvertrags für den Erwerb des
Neufahrzeugs.
- Bei Jahreswagen von Werksangehörigen
der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des
Kfz- Herstellers, dass der Pkw zum
Zeitpunkt des Kaufs auf einen
Werksangehörigen/eine Werksangehörige
zugelassen war.
Anträge, die unter Verwendung anderer
Formulare gestellt werden und/oder
unvollständig sind, können vom BAFA nicht
bearbeitet werden und werden daher an den
Antragsteller/die Antragstellerin
zurückgeschickt.
- Auszahlung
Die Auszahlung der Umweltprämie erfolgt nach
Prüfung der oben angeführten Unterlagen
durch das BAFA auf ein vom Antragsteller/der
Antragstellerin angegebenes Konto. Für den
Fall, dass der Antragsteller/die
Antragstellerin die Auszahlung an eine
dritte Person wünscht, muss er/sie die
Zahlung gegen sich gelten lassen.
- Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn
Telefon: 06196/90 84 70
Internet: www.bafa.de
E-Mai: umweltpraemie@bafa.bund.de
- Verfahren
Das nach Ziffer 6.1 erforderliche
Antragsformular kann von der Internetseite
des BAFA (www.bafa.de) heruntergeladen oder
beim BAFA unter der o.g. Adresse angefordert
werden.
- Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden in der
Reihenfolge des Eingangs der vollständigen
Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle erteilt.
- Prüfungsrecht
Der Antrag mit den in Nummer 6.1 der
Richtlinie genannten Unterlagen gilt
gleichzeitig als Verwendungsnachweis.
Gegenüber dem Antragstellenden besteht ein
Prüfungsrecht seitens der
Bewilligungsbehörde (BAFA). Das
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt
sich aus §§ 91, 100 BHO.
- Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Eine Gewährung (Bewilligung) von
Fördergeldern darf nicht vor Inkrafttreten
des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens "Investitions- und
Tilgungsfonds" (ITFG) erfolgen. Die Frist
für die Beantragung der Umweltprämie endet
am 31.01.2010. Änderungen bleiben
vorbehalten und sind gemäß
Verwaltungsvorschrift Nr. 15.2 Satz 2 zu §
44 BHO zu erlassen.
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Antrag auf Umweltprämie:
Weiter Informationen rund um die Abwrackpämie erhalten
Sie unter der Hotline der Bundesregierung: 06196/908470 oder
07066 / 7080